Satzung

Satzung des „KRANICH e.V“

Kreativ Räume Alternativ Nutzen In Chüden

§1 Name / Sitz

(1) Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „KRANICH e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 29410 Chüden, Pretzierer Str. 25.

(3) Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereines ist die Förderung von Umweltschutz, Kunst & Kultur.

(2) Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere dadurch daß er:

-Seminare und Vorträge zur Umweltbildung durchführt

-eine Umweltbibliothek einrichtet

-beispielhafte naturnahe Biotope auf dem Vereinsgelände anlegt und pflegt

-ökologische, selbstorganisierte Projekte und Werkstätten unterstützt

-die Vereinsräume modellhaft und ökologisch umbaut

-künstlerische und kulturelle Veranstaltungen durchführt

-auf dem Vereinsgelände Wohnraum bereit hält, der an Menschen vermietet werden kann, die vor Ort im Sinne der Vereinsziele aktiv werden

-sozial benachteiligte Menschen, die selbstorganisiert und ökologisch leben möchten, unterstützt.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4a Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Die Mitgliedschaft endet

-durch schriftliche Austrittserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen zum Quartalsende

-durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

-durch Tod.

§ 4b Fördermitgliedschaft

(1) Über die Fördermitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung

(2) Fördermitglieder sind im Verein beratend tätig.

(3) Die Fördermitgliedschaft endet

-durch schriftliche Austrittserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen zum Quartalsende

-durch Beschluss der Mitgliederversammlung

-durch Tod

§ 4c Finanzen

Die Mitglieder und Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

§ 5 Arbeitsweise

Die Arbeitsweise des Vereins kann durch eine Geschäftsordnung genauer geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§ 6 die Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins. Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen sein.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode ist durch den Vorstand ein Mitglied zu berufen. Der Vorstand muss aus mindestens 2/3 gewählter Mitglieder bestehen.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erstattet den Jahresgeschäftsbericht auf der Mitgliederversammlung.

(4) Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein im Sinne des §26BGB gerichtlich und außergerichtlich.

(5) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörde verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen, müssen jedoch den Mitgliedern baldmöglichst mitgeteilt werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

Sie beschließt insbesondere über:

-Wahl des Vorstandes

-Aufnahme neuer Mitglieder & Fördermitglieder

-die Entlastung des Vorstandes

-Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung für das kommende Jahr beschließen, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.

-Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresgeschäftsbericht des Vorstandes entgegen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen.

(3) Bei Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Dies gilt auch für Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Abwahl des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode.

(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt. Es ist vom Protokollführer sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Antrages einzuberufen, wenn dies von mindestens 20% der Mitglieder gefordert wird.

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Das Vereinsvermögen muss im Sinne der bisherigen Zielsetzung verwendet werden : Es wird als Zweckvermögen der „Stiftung Trias, Gemeinnützige Stiftung für Boden, Ökologie und Wohnen“ in Hattingen übergeben.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26.04.09 errichtet und in den erneuten Gründungsversammlungen vom 30.06.09 und vom 09.07.09 geändert.

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